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Auszug aus der Feuerungsverordnung |
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Die Feuerungsverordnung - FeuV (§ 4 Aufstellen von Feuerstätten) schreibt vor: Bei gleichzeitigem Betrieb einer raumluftabhängigen Feuerstätte (z.B. Gastherme, Holzkohleofen) und Abluftventilatoren (z.B. Dunstabzugshaube) muss in einer Wohnung/Haus gewährleistet sein, dass kein Kohlen- monoxyd aus der Feuerstätte entzogen wird. Sobald ein Abluftsystem eingeschaltet wird, entsteht ein Unterdruck im geschlossenen Raum. Ein Druckausgleich darf dann nur über das Nachströmen von Frischluft aus dem Außenbereich erfolgen und nicht über die Feuerstätte. |